Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 07. Juni 2017 eine für Eltern mit einjährigen Kindern, die einen Kitaplatz möchten, wichtige Entscheidung getroffen. Das Gericht hat in einem Beschwerdeverfahren ( 4 B 112/ 17) gegen das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht. Das Verwaltungsgericht hatte bislang Ansprüche auf einen Kitaplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII abgelehnt, da die Stadt Leipzig nachweislich und allgemein bekannt keine Kapazität mehr an freien Kitaplätzen hat. Diese Argumentation akzeptiert das OVG Bautzen nicht. Der Anspruch auf einen Kitaplatz wird durch die Auslastung der Stadt Leipzig nicht berührt. POHLE und KLATT Rechtsanwälte haben schon immer diese Rechtsansicht vertreten, zumal die Darstellung der Auslastung praktisch wenig überzeugte. Die Stadt Leipzig kann sich jetzt nicht darauf berufen, es stünden keine freien Kitaplätze zur Verfügung. Wie die Stadt Leipzig die fehlende Kapazität für Kitaplätze kurzfristig schaffen will, ist allerdings noch nicht sicher. Wichtig ist in jedem Fall, sich rechtzeitig seinen Anspruch titulieren zu lassen, um ggf. vollstrecken zu können. Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des OVG Bautzen werden die einzuleitenden Verfahren vor dem VG Leipzig erfolgreich sein.

Sprechen Sie  POHLE und KLATT Rechtsanwälte gerne hierzu an.

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