Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20. Oktober 2016 Az: 2 B 204/16) entschieden, dass das in Sachsen für den Übergang auf das Gymnasium geltende Erfordernis einer entsprechenden Bildungsempfehlung rechtswidrig ist.

Nach der derzeitigen Fassung des Sächsischen Schulgesetzes entscheiden die Eltern über den Bildungsweg ihrer Kinder im Anschluss an die Grundschule auf deren Empfehlung. Die Bildungsempfehlung ist dagegen nicht im Schulgesetz geregelt sondern lediglich in der Schulordnung für Grundschulen. Das ist nach Auffassung des OVG rechtswidrig. Zugangsvoraussetzungen für den Besuch des Gymnasiums müssten in einem unmittelbar vom Sächsischen Landtag beschlossenen Gesetz enthalten sein.

In einem weiteren, von Pohle und Klatt Rechtsanwälten geführten Eilverfahren (Beschluss vom 25. Oktober 2016 Az: 2 B 218/16) hat das OVG eine erhebliche Einschränkung der sich daraus ergebenden Folgen entschieden. Schüler, die ihre Bildungsempfehlung nicht bereits zur Schulhalbjahr erhalten, können ihren Anspruch auf das Wunschgymnasium nur dann geltend machen, wenn sie dort einen Antrag auf Aufnahme vor der ersten Auswahl schon zum Halbjahr stellen. Wenn die Auswahl aus dem Kreis der angemeldeten Schüler erfolgt und die Kapazität erschöpft ist, hat ein Nachzügler keine Chance mehr. Die Tatsache, dass er seine Bildungsempfehlung erst später bekommen habe, rechtfertige keine Ausnahme.

Für die Praxis bedeuten beide Entscheidungen, dass Sie Ihr Kind in jedem Fall zur Schuljahreshälfte auch ohne bereits erteilte Bildungsempfehlung an dem gewünschten Gymnasium (aufgeteilt nach Erst-, Zweit- und Drittwunsch) anmelden sollten.

Da die Grundschulen nach bisheriger Verwaltungspraxis das dafür vorgesehene Antragsformular nur den Kindern mit bereits erteilter Bildungsgenehmigung aushändigen, müssen die sorgeberechtigten Eltern ihren Antrag schriftlich aber ansonsten formlos an das Wunschgymnasium richten. Dabei bitte unbedingt den Empfang quittieren lassen, da Sie im Streitfall einen Zugangsnachweis benötigen.

Aus der Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Erfordernisses einer Bildungsempfehlung ergeben sich darüber hinaus auch Konsequenzen für den Wechsel von der Oberschule an das Gymnasium.

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