Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11 September 2013 entschieden, dass Eltern die Kosten erstattet werden müssen, wenn die Kommune nicht in der Lage ist, trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kitaplatzes zur Verfügung zu stellen. Der von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall betraf einen Fall aus Rheinland Pfalz. Das Kindertagesstättengesetz Rheinlandpfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben. Das aktuelle Urteil wird unserer Auffassung nach weitreichende Bedeutung zu kommen, denn vergleichbar zu der Rechtslage in Rheinland Pfalz haben seit dem 01. August 2013 bundesweit alle Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren einen Anspruch auf einen Krippenplatz.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der Aufwendungsersatzanspruch entsprechend aus § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Maßgeblich sei, ob der Leistungsberechtigte die Kommune vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Um sich somit Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Kommune zu erhalten, ist es wichtig, sich rechtzeitig nachweisbar um einen Kitaplatz bei der zuständigen Kommune zu bemühen, bevor ein Vertrag in einer privaten Krippe unterzeichnet wird. Auch ist es erforderlich, dass eine Betreuung des Kindes notwendig ist. Diese Voraussetzung wird immer schon dann gegeben sein, wenn beide Eltern arbeiten. In Sachsen ist zu beachten, dass gemäß § 4 Satz 3 SächsKitaG der Betreuungsbedarf 6 Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde angemeldet werden muss.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind mit * markiert.

Beitragskommentare