Viele Eltern stellen sich die Frage, ob die von den Schulen erteilten „Lernaufgaben“ benotet werden dürfen oder nicht.
Hierzu gilt zunächst, dass derzeit laut Staatsministerium für Kultus kein Unterricht stattfindet.
Gemäß § 22 Abs. 5 der Schulordnung für das Gymnasium (entsprechende Regelungen gelten in allen Schulordnungen) sind
Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
Da es mangels Unterricht auch keine Leistungen im Zusammenhang mit den Unterricht gibt, scheidet eine Leistungsbewertung (Benotung) von Tätigkeiten in der unterrichtsfreien Zeit ohne Zustimmung der Eltern (also zum Nachteil der Schüler) aus.
Zeitweiliger Unterricht über elektronische Medien darf gemäß § 38b SächsSchulG nur auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts der Schulkonferenz (also unter Mitwirkung der Eltern) erteilt werden. Ein solches Konzept existiert in der Regel nicht. Im Übrigen regelt § 38b SächsSchulG nicht den kompletten Ersatz herkömmlichen Unterrichts durch „elektronischen Unterricht“, sondern nur Unterrichtsersatz bei Verhinderung einzelner Schüler.
„Lernaufgaben“, bei denen die Schüler sich selbständig aus bereitgestellten Lehrmaterialien unterrichten sollen, sind weder üblicher noch elektronisch vermittelter Schulunterricht und im sächsischen Schulgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Ihre Erledigung stellt weder einen benotbaren Leistungsnachweis noch Hausaufgaben dar.
Mit Lernaufgaben überträgt die Schule den eigenen Unterrichtsauftrag auf Schüler und Eltern. Dies ist auf praktischer Ebene sinnvoll und dient der Überbrückung unterrichtsfreier Zeiten, die keine Schulferien sind. Lernaufgaben stellen aber auch in „normalen Zeiten“ keinen zulässigen Ersatz für Unterricht im Klassenverband durch Lehrkräfte dar.
Von praktischen Erwägungen zu unterscheiden ist die Frage der Zulässigkeit einer Benotung von Lernaufgaben, also der Fähigkeit, sich selbständig zu unterrichten (über Inhalte zu informieren). Eine Benotung kommt auf Grund des geltenden Schulgesetzes im Regelfall gar nicht und ausnahmsweise nur in höheren Klassen (ab Klasse 10) im Rahmen spezieller Aufgabenstellungen (komplexe Leistungen) in Betracht.
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