Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob Eltern gegen ihre Kommune Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfallschäden haben, wenn die Kommune nicht rechtzeitig zum ersten Lebensjahr eines Kindes einen KITA-Platz bereitstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2016 AZ: III ZR 278/15). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden nahm der BGH eine auch die Eltern schützende Amtspflicht an. Der einschlägige § 24 Abs. 2 SGB VIII bezwecke auch den Schutz der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich fallen insbesondere Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre anspruchsberechtigten Kinder keinen KITA-Platz erhalten.

Ob die Kommune schuldhaft gehandelt hat, und über die Höhe des Anspruches, wird jetzt das OLG Dresden entscheiden. Der BGH erleichtert jedoch den Eltern den Nachweis des Verschuldens der Kommune. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass zugunsten der geschädigten Eltern für das erforderliche Verschulden der Kommune ein sog. „Beweis des ersten Anscheins“ spreche. Auf allgemeine finanzielle Engpässe könne die Kommune sich zu ihrer Entlastung nicht berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an KITA-Plätzen einstehen muss.

Einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ist allerdings auch jetzt für unsere Mandanten kein „Selbstläufer“. Vielmehr musst konkret und im Detail nachgewiesen werden, wie das eigene Vermögen dadurch geschädigt wurde, dass das Kind trotz Verlangens keinen KITA-Platz bekommen hat. Häufig scheitert der Anspruch schon daran, dass das Verlangen nicht nachgewiesen werden kann. Wir sind Ihnen bei derartigen Fragestellungen gerne behilflich.

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