In einem für die Leipziger Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen geführten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Leipzig (VG) die von POHLE und KLATT Rechtsanwälten vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Leipziger Oberbürgermeister (OBM) wurde verpflichtet, einen Appellantrag der Fraktion auf die Tagesordnung der Stadtratsversammlung vom 18.10.2017 auf die Tagesordnung zu setzen. (Hier die Presseerklärung der Fraktion)
Bei dem geführten Eilverfahren handelt es sich um ein Musterverfahren. In der Vergangenheit waren zahlreiche Anträge durch den OBM nicht auf die Tagesordnung des Stadtrats gesetzt worden. Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hatte diese Praxis sogar bestätigt. Dies wird sich mit der von POHLE und KLATT Rechtsanwälten erstrittenen Entscheidung des VG Leipzig ab sofort ändern müssen.
Wie das VG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen über den Einzelfall hinaus klarstellt, steht einem Bürgermeister kein inhaltliches Prüfungsrecht zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung zu. Die Zulässigkeit eines Antrags bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten, nämlich zum einen danach, ob der Beschlussgegenstand in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt (Organzuständigkeit), und zum anderen danach, ob es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (Verbandszuständigkeit) handelt.
Für den ersten Punkt ist es wichtig zu wissen, dass der Gemeinderat grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig ist, es sei denn, dem Bürgermeister sind einzelne Gegenstände ausdrücklich durch Gesetz oder durch den Gemeinderat übertragen, vgl. § 28 Abs. 1 SächsGemO.
Vorliegend ging es um einen Appell des Stadtrats an den Oberbürgermeister, bei der Befassung des Stadtrats über Vorgänge aus der Verwaltung größtmögliche Transparenz durch unbürokratische Übermittlung aller zum Verständnis des Vorgangs notwendiger Begleitunterlagen (z.B. Gutachten und Stellungnahmen) herzustellen. Da eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für Appelle des Stadtrats nicht besteht, ist die Organzuständigkeit des Stadtrats ohne weiteres gegeben.
Darüber hinaus betrifft der Antrag die Verwaltungspraxis des Oberbürgermeisters, die ihrer Natur nach eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist und damit also auch in die Verbandskompetenz der Stadt Leipzig fällt.