Dass Soldaten den Befehlen Ihres Vorgesetzten gehorchen müssen, scheint eine Selbstverständlichkeit zu sein, gilt aber nicht immer und unter allen Umständen.

§ 10 Soldatengesetz bestimmt hierzu u.a. folgendes:

Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz regelt:

Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

Im Alltag des Soldaten gibt es sicher eine nicht unerhebliche Anzahl von Befehlen, deren Sinnhaftigkeit sich ihm nicht ohne weiteres erschließt oder die ausschließlich dazu dienen, den soldatischen Gehorsam zu üben.

In diesen Fällen sollte der Soldat im Zweifel immer den Befehl befolgen. Nichts anderes gilt, wenn die fehlende dienstliche Veranlassung objektiv ersichtlich ist.

Wird ein Befehl erteilt, gilt nämlich grundsätzlich die Gehorsamspflicht – den Ausnahmefall, dass keine dienstliche Veranlassung bestand, muss der Soldat, der dem Befehl nicht gehorcht, gegen die zu erwartende gegenteilige Aussage des betreffenden Vorgesetzten beweisen.

Wenn es darum geht, Tatsachen gegen den Vorgesetzten zu beweisen, hilft ein Blick in

§ 12 Soldatengesetz:

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen.

Niemand vertritt die Meinung, dass sich diese Vorschrift nicht auch auf Situationen innerhalb des Bundeswehrdienstes bezieht.

Finden sich also genug Kameraden, die an einem Strang ziehen, kann gegen die Erteilung eines dienstlich nicht veranlassten Befehls innerhalb eines Monats mündlich oder (besser) schriftlich Beschwerde beim Disziplinarvorgesetzten eingelegt werden.

 

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