Da den berufstätigen Eltern für ihr dreijähriges Kind kein Kindergartenplatz trotz rechtzeitiger Anmeldung zur Verfügung gestellt wurde, leitete Pohle und Klatt Rechtsanwälte vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein. Erst auf den gestellten Eilantrag hin stellte die Stadt Leipzig der Familie einen wohnortnahen Kindergartenplatz zur Verfügung. Als wohnortnah und damit zumutbar wird nach allgemeiner Auffassung eine Einrichtung angesehen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln (LVB) in einer Zeit von weniger als 30 Minuten erreicht werden kann.“

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