Der von dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Fall (BVerwG 2 C 50.13) betraf die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme wegen außerdienstlicher Untreuehandlungen eines Polizeibeamten. Gegenstand des vom Dienstherrn eingeleiteten Disziplinarverfahrens war eine bereits amtsgerichtlich abgeurteilte Tat, wonach der Polizeibeamte als Betreuer eines Familienmitgliedes einen Betrag von 1.800 EUR veruntreut hatte.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen war in seiner Entscheidung noch zu dem Ergebnis gekommen, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch für die außerdienstlich begangene Straftat angemessen. Insbesondere bei Polizeibeamten soll eine private Untreuehandlung in jedem Fall ein Dienstbezug darstellen. Eine Dienstentfernung sei deshalb gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das OVG-Urteil auf und verurteilte den Polizeibeamten lediglich zu einer geringen Kürzung seiner Dienstbezüge für einen Zeitraum von drei Jahren. Das Gericht folgte der von uns vertretenen Position, dass außerdienstliche Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen keiner bestimmten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden dürfen. Zwar sei der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet. Es müsse jedoch das Gewicht des Vergehens berücksichtigt werden. Von Bedeutung bei der Bestimmung der festgesetzten Maßnahme seien unter anderem die Dauer und die Häufigkeit der Verstöße, der Gesamt-schaden und die Umstände der Tatbegehung. Die im vorliegenden Fall durchzuführende individuelle Betrachtung führte lediglich zur Kürzung der Dienstbezüge.

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