Erneut werden nicht alle Grundschüler der vierten Klassen an ihrem Wunschgymnasium aufgenommen werden. Zur Kontrolle der jeweiligen Entscheidung führen Pohle und Klatt Rechtsanwälte seit Jahren entsprechende Verfahren. Wichtig für Eltern bleibt, gegen die Zuweisung an eine andere (ungewünschte) Schule rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Auch dieses kann anwaltlich übernommen werden. Dann sollte jedoch auch die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht in den Blick genommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.